wieder mal eines dieser urteile, die dobrindt und co eigentlich vor scham in den boden versinken lassen mĂŒssten:
Die Bundespolizei könne zwar zur polizeilichen Kontrolle des grenzĂŒberschreitenden Verkehrs die IdentitĂ€t einer Person feststellen[...] Davon seien jedoch mit unionsrechtskonformer Auslegung Grenzkontrollen an den europĂ€ischen Binnengrenzen nicht erfasst. Diese seien grundsĂ€tzlich unzulĂ€ssig, [...]
Die IdentitĂ€tskontrollen könnten nur ausnahmsweise zulĂ€ssig sein, wenn die Binnengrenzkontrollen ihrerseits unionsrechtskonform wiedereingefĂŒhrt oder verlĂ€ngert worden sind, Art. 25 SGK. Voraussetzung wĂ€re, dass die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht ist. Das nahm das VG Koblenz hier trotz aller von der Bundesregierung dargelegten UmstĂ€nde nicht an.
der erfinder der auslĂ€ndermaut schĂ€mt sich aber schon seit langer zeit fĂŒr gar nichts mehr. insofern dĂŒrfte er uns obertĂ€gig noch eine weile erhalten bleiben, leider.
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