das ist doch schön. nur wer etwas zu verbergen hat, fĂŒrchtet die erkennbarkeit.
Die Kennzeichnungspflicht stĂ€rke die BĂŒrgernĂ€he und Transparenz der Polizeiarbeit, fĂŒhrte das Gericht aus. Zum anderen ermögliche sie eine leichtere AufklĂ€rbarkeit bei illegalem Handeln von Polizistinnen und Polizisten. Diese AufklĂ€rungsmöglichkeit war fĂŒr die Verwaltungsrichter auch entscheidend dafĂŒr, die Kennzeichnungspflicht bei EinsĂ€tzen in geschlossenen Einheiten, den sogenannten Hundertschaften, zu bestĂ€tigen. Durch eine mögliche Identifizierung der Beamten sei zudem gewĂ€hrleistet, dass die Vielzahl rechtmĂ€Ăig handelnder Beamter von Ermittlungen verschont bleibe.
wer nichts zu verbergen hat, muss sich doch auch nicht verstecken.
sehr gut und lange ĂŒberfĂ€llig.
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ĂŒbergriffe Bundesverwaltungsgericht: Kennzeichnungspflicht fĂŒr Polizisten ist rechtmĂ€Ăig
Ein Namensschild oder eine Nummer greife zwar in die informationelle Selbstbestimmung von Polizisten ein. Aber: Es stĂ€rke auch BĂŒrgernĂ€he und Transparenz, so das Gericht.