was fĂŒr ein humbug! dinge, die ich gekauft habe, darf ich natĂŒrlich weiter verkaufen. in diesem sinn ist eine ebook-datei ein "ding".
Es argumentierte, das Interesse der Rechteinhaber, angemessen vergĂŒtet zu werden, wĂŒrde durch das fragliche Vorgehen deutlich stĂ€rker beeintrĂ€chtigt als im Fall gedruckter BĂŒcher. Der Zustand digitaler Kopien werde durch den Gebrauch schlieĂlich nicht schlechter. Auf dem Second-Hand-Markt seien sie folglich perfekter Ersatz fĂŒr neue Exemplare.
man verkauft gelesene bĂŒcher nicht, weil sie in einem schlechten zustand sind, sondern weil man sie nicht mehr haben will. schon gelesen, brauche ich nicht mehr, verkaufen. der zustand ist unerheblich.
Das Gericht begrĂŒndete das Urteil zudem damit, dass es nicht entscheidend sei, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu einem Werk hĂ€tten. Vielmehr mĂŒsse ebenso berĂŒcksichtigt werden, wie viele Menschen ein Buch nacheinander lesen könnten. Diese Zahl sei im vorliegenden Fall erheblich.
mit dieser argumentation mĂŒssten sie dann auch bibliotheken verbieten. oder mietwagen.
ich kaufe mir einen gegenstand und darf ĂŒber ihn verfĂŒgen, wie ich will, weil ich ihn besitze. den inhalt darf ich nicht weiter verbreiten, das ding selbst schon, also buch oder datei. das ist ein schwerer eingriff in das eigentumsrecht.
der eugh wĂ€re ehrlicher gewesen, wenn er gesagt hĂ€tte, er glaube nicht, dass die erstkĂ€ufer alle kopien gelöscht haben. nur das mĂŒssten sie vermutlich dann erst mal belegen.
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piraterie EuGH-Urteil: Gelesene E-Books dĂŒrfen nicht weiterverkauft werden
Der EuGH hat den Handel mit gebrauchten E-Books untersagt. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wertet das Urteil als groĂen Erfolg.